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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, sie werden auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsbestandteil. Ein Vertrag kommt - mangels Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande

  3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten und zwar:1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 2/3 nach Gefahrübergang oder innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wechsel oder Schecks des Bestellers gelten erst mit Einlösung als Zahlung.

  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

  5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche

Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer
Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
 

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt

  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung, oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.

  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Vertragliche Produktbeschreibungen, Beschreibungen in Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Verpackungen, sowie werbliche Aussagen, gleich welcher Art, enthalten keinerlei Garantien unsererseits.

VIII. Gewährleistungsansprüche

Grundsätzlich gilt für Neugeräte eine Frist von 12 Monaten und für Gebraucht- und Demogeräte eine Frist von 6 Monate, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bzw. nachstehend keine erweiterten Fristen aufgeführt werden.

  1. Mobile Hochfrequenz-Röntgengeräte (Neugeräte)

    1. 24 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile. Für die Röntgenröhre gelten 12 Monate pro rata temporis. Für den Akku gelten 6 Monate.

  2. Stationäre Hochfrequenz-Röntgenanlagen (Neugeräte)

    1. PHYmax Serie: 24 Monate ausgenommen sind Verschleißteile. Für die Röntgenröhre gelten 12 Monate pro rata temporis.

    2. STATIX Serie: 12 Monate ausgenommen sind Verschleißteile. Für die Röntgenröhre gelten 12 Monate pro rata temporis.

  3. Digitales Röntgen – Computerradiographie (Neugeräte)

    1. FCR Prima Serie: 24 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile.

    2. PHYCR Serie: 12 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile.

  4. Digitales Röntgen – Direktradiographie (Neugeräte)

    1. FUJIFILM D-EVO Serie: 24 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile. Für den Akku gelten 6 Monate.

    2. PHYdetect Serie: 24 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile. Für den Akku gelten 6 Monate.

    3. SOUND Sprint & Next Serie: 12 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile. Für den Akku gelten 6 Monate.

  5. Dentales Röntgen (Neugeräte)

    1. X MIND Serie (Röntgengeneratoren): 24 Monate ausgenommen sind Verschleißteile. Für die Röntgenröhre gelten 12 Monate pro rata temporis.

    2. PSPIX Serie (Computerradiographie): 24 Monate ausgenommen sind Verschleißteile.

    3. SOPIX Serie (Direktradiographie): 24 Monate ausgenommen sind Verschleißteile.

  6. Ultraschallgeräte (Neugeräte)

    1. Alpinion/Honda/Vinno: 24 Monate ausgenommen sind Verschleißteile. Für den Akku gelten 6 Monate.

    2. Samsung/Chison/Kaixin: 12 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile. Für den Akku gelten 6 Monate.

    3. Mindray/Zonare: 18 Monate auf die Grundeinheit, verlängert sich nach der Registrierung auf 24 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile. Für den Schallkopf gelten 15 Monate, Für den Akku gelten 6 Monate.

  7. Lasertherapie

    1. 24 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile.

IX. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach VII. 2. a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen.

X. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen

Erfüllungsort ist D-63263 Neu-Isenburg.

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Allgemeine Support- und Wartungsbedingungen der PHYSIA GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Für alle Support-/Service-, Reparatur- und Wartungsleistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt), die wir aufgrund unserer Support-/Service und Wartungsverträge oder Einzelaufträgen (nachfolgenden zusammen „Verträge“ genannt) für Kunden für oder im Zusammenhang mit den Geräten, Systemen, Teilen einschließlich Softwareprodukten (nachfolgend zusammen „Produkte“ genannt) erbringen, gelten diese Support-/Service und Wartungsbedingungen („Bedingungen“). Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder wir in deren Kenntnis eine Leistung vorbehaltlos annehmen oder ausführen.

  2. Leistungen im Sinne der Ziffer 1.1 sind insbesondere:

    1. Online Remote Support

    2. Telefon Support

    3. System Installationsarbeiten

    4. Wartungsarbeiten

    5. Reparaturarbeiten

    6. Montagearbeiten

    7. Prüf- und Messarbeiten

    8. Fehlersuche und –diagnose

  3. Sofern die Lieferung der Ersatzteile nicht im Umfang der Support-/Service und Wartungsverträge enthalten sind, gelten für den Kauf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Einzusehen unter physia.de

  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

II. Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und können ohne vorherige Ankündigung abgeändert werden, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine schriftlich bestimmte Annahmefrist enthalten.

  2. Ein Vertrag über die Leistungen kommt mit uns erst zustande, wenn wir eine Bestellung schriftlich bestätigen oder die Leistung auf vorherige Bestellungen ohne gesonderte Bestätigung ausführen.

 

III. Vergütung

  1. Alle von uns angebotenen und ausgeführten Leistungen erfolgen gegen Vergütung. Sämtliche Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

  2. Vergütungssätze oder –pauschalen für unsere Leistungen sowie vom Kunden zu tragende Reisekosten/Anfahrtspauschalen ergeben sich aus unserem jeweiligen Angebot bzw. dem Kostenvoranschlag. Erbringen wir unsere Leistungen aufgrund eines Kostenvoranschlags, so ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich, sofern keine Vergütungspauschale vereinbart wurde. Insofern sind die im entsprechenden Servicebericht ausgewiesenen Arbeitsstunden und der Ersatzteilverbrauch maßgeblich. § 650 BGB bleibt davon unberührt

 

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders in dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag schriftlich vereinbart, ist die Vergütung monatlich im Voraus zu entrichten.

  2. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem von uns angegebenen Konto.

  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die vom Kunden zu zahlende Vergütung („Vergütungsanspruch“) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir die Erbringung unserer Leistungen verweigern. Eine Gefährdung unseres Vergütungsanspruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn dem Kunden wichtige Kredite versagt werden , der Kunde zahlungsunfähig wird, seine Zahlungen einstellt oder wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch uns oder Dritte gegen den Kunden eingeleitet werden. Unser Leistungsverweigerungsrecht besteht solange, bis der Kunde die Vergütung zahlt oder Sicherheit für sie leistet. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Kunden bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen aufgefordert haben und der Kunde die verlangte Sicherheitsleistung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Aufforderung erbracht hat.

  4. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln unserer Leistung und/oder wenn wir uns in Verzug befinden. Ebenso kann der Kunde Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte nur ausüben, wenn den Forderungen von uns rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen des Kunden gegenüber stehen.

 

V. Art und Umfang der Leistung

  1. Welche Leistungen wir im Rahmen eines Vertrages erbringen, ergibt sich aus der jeweils konkreten vertraglichen Vereinbarung. Zusätzlich vom Kunden beauftragte Leistungen, die nicht von der vertraglichen Vereinbarung umfasst sind, hat der Kunde auf Grundlage unserer jeweils aktuellen Preisliste gesondert zu vergüten.

  2. Die Art der Ausführung der Leistung steht in unserem alleinigen Ermessen und ergibt sich auch aus den technischen Notwendigkeiten vor Ort. Leistungen, insbesondere Diagnose und Beseitigung von Störungen, können wir auch telefonisch, durch E-Mail, durch Fernzugriff auf die Systeme („Online Remote Access“) oder unter Nutzung des Internets erbringen. Soweit mit dem Kunden im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, treffen wir die Entscheidung über Vor-Ort Einsätze eigenverantwortlich.

  3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, führen wir die Leistungen durch qualifiziertes  Personal während unserer üblichen Geschäftszeiten an den Werktagen (Mo - Do: 8.00 - 17.00 Uhr, Fr: 8.00 - 15.00 Uhr, außer an bundeseinheitlichen Feiertagen) aus.

  4. Dem Kunden ist bekannt, dass der Ausführung der Leistung in bestimmten Fällen (z. B. Softwarefehler) eine eingehende Fehlersuche und -diagnose vorauszugehen hat.

  5. Sofern mit dem Kunden im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, schließen unsere Leistungen bei Service- und Wartungsverträgen nicht ein:

    1. Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder erhöhten Wartungsaufwand infolge unsachgemäßer Behandlung der Systeme oder infolge anderer, nicht durch uns zu vertretener Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Diebstahl, Sachbeschädigung, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie schuldhaftes Verhalten des Kunden oder Dritter. Eine unsachgemäße Behandlung der Systeme im Sinne dieser Regelung liegt auch vor, wenn beim Betrieb der Systeme Materialien verwendet wurden, die nicht von uns freigegeben sind;

    2. Austausch von Verschleißteilen, wie z. B. Druckköpfen, UV Lampen, Filter, es sei denn, der Austausch solcher Komponenten ist ausdrücklich schriftlich vereinbart;

    3. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Wasserzuläufen außerhalb der Systeme oder Netzwerken und

    4. Entsorgung der Systeme.

Die vorgenannten Arbeiten können jedoch von uns aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einzelbeauftragung erbracht werden.

  1. Sollte sich während der Ausführung der Arbeiten im Rahmen eines Vertrages mit fester Laufzeit herausstellen, dass eine Reparatur des Systems oder der Software aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Reparaturkosten den Wert des Systems („Wiederbeschaffungswert“) übersteigen, sind wir berechtigt, die Ausführung der Reparatur abzulehnen. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Ersatzteile von Dritten nicht mehr beschafft werden können. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu  kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden an den Kunden zeitanteilig zurückgezahlt.

  2. Sollte sich während der Ausführung eines Einzelauftrages zeigen, dass eine Reparatur des Systems oder der Software aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Reparaturkosten den Wert des Systems („Wiederbeschaffungswert“) übersteigen und war dies für uns bei Vertragsschluss nicht erkennbar, sind wir berechtigt, die Ausführung der Reparatur abzulehnen. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Ersatzteile von Dritten nicht mehr beschafft werden können. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

VI. Leistung / Teilleistung

  1. Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der Beginn einer verbindlichen Leistungsfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen und den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus. Über Terminverschiebungen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren.

  2. Sind wir aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände, wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen oder mangelnde Belieferung durch Zulieferer, an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen oder verschieben sich die vereinbarten Leistungstermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung zwei (2) Monate oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten.

  3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit die Teilleistung für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Als Teilleistung gilt insbesondere eine provisorische Lösung eines technischen Problems.

 

VII. Abnahme

Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 finden nur Anwendung, wenn es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB handelt.

  1. Der Kunde hat das vertragsmäßig hergestellte Werk nach Abschluss unserer Arbeiten unverzüglich durch Abgabe einer schriftlichen Abnahmeerklärung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde das System nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

  2. Außer zur Durchführung eines unter unserer Aufsicht erfolgenden Test- oder Probebetriebs darf der Kunde das System vor der Abnahme der Leistung nicht in Betrieb nehmen. Ansonsten gilt für den Fall einer Inbetriebnahme des Systems die Leistung als abgenommen.

 

VIII. Vertragsdauer

  1. Sofern wir unsere Leistungen aufgrund eines Service-/Support und Wartungsvertrages erbringen, ergibt sich die Laufzeit des Vertrages aus den entsprechenden vertraglichen Bestimmungen.

  2. Sofern vertraglich eine feste Laufzeit („Festlaufzeit“) vereinbart worden ist, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages während der Festlaufzeit ausgeschlossen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit automatisch für weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich per Einschreiben gekündigt wird.

  3. Sofern keine Festlaufzeit vereinbart ist, gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

  4. 649 BGB bleibt von den Regelungen in Ziffern 8.2 und 8.3 unberührt, sofern es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB handelt.

  5. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos insbesondere dann kündigen, wenn: (a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Kunden erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden oder (b) der Kunde wiederholt in nicht nur unerheblichem Umfang in Zahlungsverzug gekommen ist. Im Übrigen gilt § 314 BGB.

  6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

IX. Rechte des Kunden bei mangelhafter Leistung

Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 finden nur Anwendung, wenn es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB handelt.

  1. Der Kunde hat uns bei offenen Mängeln unverzüglich und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung über das Vorliegen eines Mangels der Leistung zu informieren. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

  2. Bei Vorliegen eines Mangels unserer Leistung kann der Kunde Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. sofern der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist – den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 10 (Haftung) nach den gesetzlichen Vorschriften.

  3. Mängelrechte des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung geltend macht. Für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

  4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Mängeln, die nach Leistungserbringung infolge unsachgemäßen Gebrauchs, unsachgemäßer Lagerung oder Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung entstehen. Gleiches gilt für Eingriffe oder sonstige Manipulationen in das bzw. an dem System oder der Komponente, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel nicht durch den Eingriff oder die Manipulation verursacht wurde. Die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde.

 

X. Haftung

  1. Für Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

  2. Wir haften unbegrenzt (a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) wegen Vorsatzes, (c) wegen grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.

  3. Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von unseren sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche nicht zu unseren Organen oder leitenden Angestellten zählen, grob fahrlässig verursacht werden.

  4. In den Fällen der Ziffer 10.3 ist die Haftung auf den Wert der Jahresvergütung bzw. die im Kostenvoranschlag vereinbarte Vergütung beschränkt.

  5. In den Fällen der Ziffer 10.3 haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder indirekte Schäden.

  6. Soweit unsere Haftung vorstehend in Ziffern 10.1 und 10.3 bis 10.5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen unsere Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

XI. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Ist für den Kunden erkennbar, dass die ordnungsgemäße Ausführung unserer Leistungen seiner sachgerechten Mitwirkung bedarf, wird er uns insoweit in angemessenem Maße unterstützen. Gleiches gilt, wenn wir den Kunden darauf hinweisen, dass seine Mitwirkung zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen erforderlich ist.

  2. Der Kunde hat für die pflegliche Behandlung und sachgemäße Bedienung des Systems nach Maßgabe der Bedienungsanleitung und Herstellerhinweise Sorge zu tragen.

  3. Der Kunde verpflichtet sich, alle baulichen Voraussetzungen für die fachgerechte Ausführung der Leistung am Aufstellungsort des Systems oder dessen Komponente zu schaffen; insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit, Festigkeit und Ebenheit des Aufstellungsortes, der Stellfläche und -höhe, der Zugangsmöglichkeit und der elektrischen Versorgung.

  4. Bei Störungsmeldungen mit anschließendem Reparaturauftrag hat der Kunde uns möglichst eine exakte Beschreibung des aufgetretenen Fehlerbildes zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat der Kunde am Aufstellungsort auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: - Strom, Beleuchtung, Heizung, Klimatisierung, Wasser, Druckluft; - Zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen, Betriebsmittel und Betriebsstoffe.

 

XII. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, die Leistungen beim Kunden durch Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Vertragspartner des Kunden bleiben jedoch wir.

 

XIII. Datenschutz

Soweit wir im Rahmen der Erfüllung der in einem Vertrag festgelegten Pflichten Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden (insbesondere seiner Endkunden oder Patienten) (nachfolgend „Personenbezogene Daten“ genannt) erhalten, werden wir diese ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Vertrages sowie im Auftrag und nach Weisung des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung) verarbeiten.

 

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

  2. Der Kunde darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise abtreten. Wir können die uns obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, abtreten.

  3. Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und uns ist Offenbach am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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